AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BHB BERTSCH HOLZBAU sp. z o. o. (GmbH)

  1. Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) legen die Regeln für Abschluss und Abwicklung von Vertriebsverträgen und für die Lieferung des Sortiments /der Ware fest, die von BHB BERTSCH HOLZBAU sp. z o.o. mit Sitz in Nowy Sącz (33-300) an der Ul. Jana Pawła II 29 angeboten werden. Die Gesellschaft ist im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters unter der Nummer 0000058672 eingetragen, mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 80.000,00 PLN, mit den folgenden Nummern: Ust-IDNr.: (NIP):7342834114, Registernummer beim Hauptstatistikamt (REGON): 491983545, im Folgenden als “ Hersteller“ genannt.
  1. Diese AGB sind Bestandteil aller Vertriebs- und Lieferverträge für das Sortiment / die Ware, die der Hersteller mit Unternehmern/Vertriebspartner ab dem 01.01.2022 abschließt. Der Rücktritt von der Geltung der AGB bedarf der Schriftform, ansonsten gilt der Rücktritt als unwirksam. Im Falle eines Widerspruchs der AGB mit anderen Vertragsbestimmungen haben, die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen Vorrang.
  1. Die AGB regeln nicht den Verkauf von Waren an Verbraucher/Endkunden.
  1. Die AGB sind auf der Website abrufbar https://bertsch-holzbau.eu und werden im Übrigen spätestens am Tag des Vertragsschlusses im Wege der Fernkommunikation an den Vertriebspartner übermittelt. Bei Vertriebspartner, die mit dem Hersteller in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, wird davon ausgegangen, dass diese AGB für die Parteien ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung auf der Website https://bertsch- holzbau.eu gelten, ohne dass es einer direkten Übersendung bedarf.
  1. Vertragsschluss, Abwicklung von Aufträgen
  1. Die Angebote des Herstellers sind einen Monat ab Eingangsdatum gültig. Der Hersteller behält sich das Recht vor, das Angebot bis zur Annahme durch den Vertriebspartner zu ändern.
  1. Angaben, Zeichnungen, technische Daten, Gewichte, Maße und Beschreibungen in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder Anlagen zum Angebot sind nur Richtwerte, es sei denn, der Hersteller hat sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.
  1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung per e-mail durch den Vertriebspartner und deren Bestätigung durch den Hersteller ebenfalls schriftlich per E-Mail zustande.
  2. Die Bestellung sollte mindestens Name und Anschrift des Vertriebspartners, Produkt, Mengen, Lieferort und -termin, Zahlungsbedingungen und ggf. Angaben zum Warenabnahme beim Hersteller beinhalten.
  1. Innerhalb von 3 Werktagen nach Versand der Auftragsbestätigung (AB) per e-mail hat der Hersteller das Recht, die Bestellung ohne Angabe von Gründen zur Ausführung anzunehmen, einen anderen Liefertermin vorzuschlagen oder die Ausführung abzulehnen. Die Auftragserfüllungszeit beträgt in der Regel ca. 8-10 Wochen, wird jedoch jeweils individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben.
  1. Der Hersteller ist an den Liefertermin gebunden, sobald er diesen dem Vertriebspartner bestätigt hat. Der Liefertermin kann sich im Falle von höherer Gewalt, Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat oder die der Hersteller mit angemessener Sorgfalt nicht abwenden konnte, ändern; z. B. vorübergehende Transportbeschränkungen oder Probleme mit Lieferung von Halbfabrikaten, Ausfall von Energieversorgung. Hält der Hersteller den Liefertermin aus den vorgenannten Gründen nicht ein, stehen dem Vertriebspartner keine Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Ausführung des Auftrages zu. Der Hersteller ist berechtigt, einen neuen Liefertermin vorzuschlagen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Der Hersteller ist zur Teillieferung berechtigt.
  1. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, geht das Risiko von Warenlieferung mit der Übergabe der Ware an den Vertriebspartner über (INCOTERMS 2020 EXW ab Produktionswerk in Nowy Sącz, ul. Jana Pawła II 29, Polen). Wenn die Bestellung auch die Lieferung von Waren umfasst, gilt sie zum Zeitpunkt der Verladung beim ersten Frachtführer (INCOTERMS 2020 FCA, Produktionswerk in Nowy Sącz, Jana Pawła II 29, Polen) als geliefert.
  1. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung durch Transportmittel nach Wahl des Herstellers.
  1. Bei einem Auftragswert von mindestens 2000,- EUR trägt der Vertriebspartner die Transportkosten nicht, in anderen Fällen betragen die Transportkosten innerhalb der Europäischen Union 150,- EUR, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Transportregeln außerhalb der Europäischen Union werden von den Vertragsparteien individuell festgelegt.
  1. Bei fehlenden oder nicht rechtzeitigen Zahlungen des Vertriebspartners, bei Nichtzahlung von Verzugszinsen im Geschäftsverkehr ist der Hersteller berechtigt, die Ausführung der Aufträge bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Beträge auszusetzen.
  1. Der Hersteller behält sich das Recht vor, eine Bestellung bei negativer Beurteilung der Zahlungsglaubwürdigkeit des Vertriebspartners (Bonität) durch den Versicherer der Forderungen abzulehnen.
  2. Preis.
  1. Die Preise, der vom Hersteller in Angeboten und Auftragsbestätigung angegebenen waren, sind Nettopreise und werden um die fällige, gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht.
  1. Alle Rabatte, Skonti, die der Hersteller dem Vertriebspartner gewährt, müssen unter Androhung der Nichtigkeit in einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien festgelegt werden. Bei Zahlungsverzug verliert der Vertriebspartner das Recht auf Rabatte und Skonti.
  1. Die Kosten etwaiger zusätzlicher Leistungen des Herstellers, geleistet zugunsten des Vertriebspartner werden individuell, schriftlich unter Androhung der Nichtigkeit, in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder bei der Auftragserteilung durch den Vertriebspartner festgelegt.
  1. Der Hersteller ist berechtigt, den Preis im Falle einer wesentlichen Änderung der Kosten für Material, Gehälter, Transport, Strom, öffentliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Erhöhung der oben genannten Faktoren zu ändern.
  1. Der Hersteller ist berechtigt, die Lieferung von Vorauskasse oder Vorauszahlung des Vertriebspartners abhängig zu machen. Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung genannt, und bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftragnehmers kann der Hersteller die Lieferung jederzeit von Vorauskasse oder Vorauszahlung abhängig machen.
  1. Die Bezahlung der Ware erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden Mehrwertsteuerrechnung. Als Zahlungsdatum gilt das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Herstellers. Bei Zahlungsverzug berechnet der Hersteller dem Vertragspartner nach Wahl des Herstellers Verzugszinsen im Geschäftsverkehr oder Zinsen in Höhe von Zinsen für Bankdarlehen auf dem Kontokorrent.
  1. Der Vertriebspartner wird Eigentümer der Ware mit vollständiger Zahlung innerhalb der vom Hersteller angegebenen Fristen (Eigentumsvorbehalt der verkauften Ware – Art. 589 des Bürgerlichen Gesetzbuches), es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
  1. Im Falle der Stornierung einer Bestellung zur Lieferung von Waren für eine Einzelbestellung ist der Vertriebspartner verpflichtet, dem Hersteller den Preis in Höhe von 100 % des Bruttowarenwertes und eine eventuelle Entschädigung zu zahlen. Etwaige Vorauszahlungen des Vertriebspartners werden auf die vorgenannten Preise und Vergütungen angerechnet.
  1. Die Abtretung der Ansprüche des Vertriebspartners gegenüber dem Hersteller bedarf Zustimmung des Herstellers, unter Androhung der Nichtigkeit. Die Parteien schließen den Abzug von Ansprüchen des Vertriebspartners gegen den Hersteller vom Preis aus.
  2. Kann der Vertriebspartner die Leistung nicht erbringen, hat der Hersteller das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferung von Waren auf Einzelbestellung ist der Vertriebspartner verpflichtet, dem Hersteller den Preis in Höhe von 100 % des Bruttowarenwertes und eine eventuelle Entschädigung zu zahlen. Etwaige Vorauszahlungen des Auftragnehmers werden auf die vorgenannten Preise und Vergütungen angerechnet.
  1. Bei Annahmeverweigerung ist der Hersteller berechtigt, dem Auftragnehmer die Kosten der Lagerung in Rechnung zu stellen.

IV Qualitätsgarantie.

  1. Holz ist ein Naturprodukt, daher sind Abweichungen in der natürlichen Farbe, Struktur und sonstige Unterschiede innerhalb der Holzart kein Mangel. Ein wesentlicher Bestandteil der AGB ist eine Information zu „Eigenschaften von BHB-Holz“ auf der Website https://bertsch-holzbau.eu abrufbar.
  1. Bei Auswahl, Montage und Verwendung der Ware berät der Hersteller ggf. kostenlos und fachmännisch.
  1. Der Hersteller leistet die Herstellergarantie für die Beschaffenheit des Bauwerks oder seiner Bauteile für einen Zeitraum von 60 Monaten ab Warenausgang, im übrigen Umfang Zubehör) für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Haftung des Herstellers im Rahmen der Mängelgewährleistung ist ausgeschlossen.
  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Käufer/Kunde bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, auf die Verpflichtung zur Untersuchung der gelieferten Ware hinsichtlich Menge und Qualität auf versteckte Mängel hinzuweisen und Restumfang innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer Offenlegung, unter Androhung des Verlusts von Garantieansprüchen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die Beanstandung des Käufers und die Offenlegung des Mangels unverzüglich dem Hersteller anzuzeigen.
  1. Stellt der Vertriebspartner fest, dass die Ware mangelhaft ist, darf der Käufer bis zur Erledigung der Reklamation oder Beweissicherung durch einen vom Hersteller beauftragten Sachverständigen nicht über die Ware verfügen, d.h. teilen, weiterveräußern oder verarbeiten.
  1. Wird die Beanstandung als berechtigt angesehen, kann der Hersteller nach seiner Wahl und unter Berücksichtigung der Art des Mangels das Produkt entweder durch ein neues mangelfreies Produkt ersetzen oder reparieren oder den Preis um einen im Zusammenhang mit dem Mangel angemessenen Wert mindern.
  1. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, Gelegenheit zur Überprüfung des gerügten Mangels zu geben und im Falle des Austauschs des mangelhaften Produkts durch ein mangelfreies Produkt das mangelhafte Produkt spätestens nach Mangelbeseitigung zurückzusenden.
  2. Der Hersteller kann die Annahme der Reklamation verweigern, wenn die Ware unsachgemäß transportiert und/oder installiert und/oder verwendet wurde. Die Montageanleitung wird dem Käufer zusammen mit der Ware ausgehändigt, die Benutzungsregeln sind in den AGB beigefügten Anleitungen festgelegt. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die oben genannten den Anweisungen des Käufers der Ware weiterzugeben.
  1. Die Haftung des Herstellers für Mängelschäden bei Ausübung der Gewährleistungsrechte ist gemäß Art. 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
  1. Die quantitative und/oder qualitative Beanstandung der Ware berechtigt den Vertriebspartner nicht, Zahlungen für abgeschlossene Aufträge zu stoppen.
  1. In jedem Reklamationsfall, die von Hersteller geprüft wird, bildet die Erstellung eines Reklamationsprotokolls und einer Fotodokumentation durch den Vertriebspartner eine unabdingbare Grundlage. Diese sollen unmittelbar nach Einreichen der Reklamation durch den Auftragnehmer oder Käufer angefertigt werden. Wenn der Vertriebspartner die Fotodokumentation nicht erstellen kann, wird der Hersteller Reklamationen anhand der vom Käufer der Ware erstellten Dokumentation berücksichtigen.
  1. Der Hersteller ist berechtigt, Auszahlung von Garantieansprüche gegenüber Vertriebspartner zu stoppen, bis dieser alle überfälligen Zahlungen im Zusammenhang mit der reklamierten Ware beglichen hat.
  1. Bei Lieferung von Maßanfertigungen hat der Vertriebspartner vorbehaltlich der Regelungen dieser AGB kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, den Vertrag aufzulösen oder zur Rücksendung der Ware.
  1. Haftung
  1. Der Hersteller haftet für den tatsächlichen Schaden, gleich aus welchem Haftungstitel, bei Vorsatz, Unterlassung oder grober Fahrlässigkeit.
  1. Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Herstellers auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und von Sachschäden erheblicher Höhe beschränkt.
  1. Die Haftung des Herstellers für entstandene Folgekosten bei der Beseitigung der Reklamation sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  1. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Hersteller den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  2. Schlussbestimmungen
  1. Das anwendbare Rechtsverhältnis der Parteien ist polnisches Recht mit Ausnahme internationaler Abkommen.
  1. Die Parteien werden sich bemühen, alle Streitigkeiten gütlich beizulegen, und wenn dies nicht möglich ist, werden sie die Streitigkeiten den für den Sitz des Herstellers zuständigen ordentlichen Gerichten unterbreiten.
  1. Jede Partei des Rechtsverhältnisses hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abzutreten, unter Androhung der Nichtigkeit.
  1. Die Parteien sind verpflichtet, die Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit geheim zu halten, es sei denn, die Weitergabe von Informationen ist gesetzlich vorgeschrieben.
  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB gelten die übrigen Bestimmungen für die Parteien. Die Parteien verpflichten sich hiermit, alle ungültigen, soweit gesetzlich zulässig, oder unwirksamen Bestimmungen der AGB durch neue gültige und wirksame Bestimmungen zu ersetzen, deren Inhalt dem Inhalt der ungültigen im Rahmen des anwendbaren Rechts möglichst ähnlich ist oder unwirksamen Bestimmungen und dem Willen der Parteien, die in den unwirksamen Bestimmungen enthalten sind, oder unwirksamen Bestimmungen der AGB am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, den AGB eine Anlage beizufügen, die eine unwirksame Bestimmung des Vertrages ersetzende Bestimmung enthält und deren Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung gleich oder ähnlich ist.
  1. Die Parteien sind sich einig, dass die AGB nicht Grundlage für die Begründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen ihnen bilden.
  1. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über Sitzveränderungen, Eigentumsumwandlung und die rechtliche und/oder finanzielle Situation zu informieren, die die gegenseitige Zusammenarbeit beeinträchtigen können.
  1. In Angelegenheiten, die nicht von diesen Bestimmungen der AGB erfasst sind, gelten die Bestimmungen des allgemein anwendbaren polnischen Rechts entsprechend.
  1. Änderungen, Ergänzungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform, andernfalls sind sie nichtig.
  1. Die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Hersteller finden Sie unter https://bertsch-holzbau.eu/pl/privacy-policy.php